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Einkommensteuersätze im Überblick

Einkommensteuer

In der aktuellen Diskussion über Steuersenkungen tauchen immer wieder Spezialbegriffe auf. Die wichtigsten im Überblick (für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge):

Tarifzone 1 (Grundfreibetrag)
Ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) pro Jahr nicht höher als 8.004 Euro, fällt keine Einkommensteuer an.
Tarifzone 2 (Progressionszone 1)
Ab einem Einkommen von 8.004 Euro gilt zunächst ein Grenzsteuersatz von 14 % (Eingangssteuersatz). Danach steigt er bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 13.649 Euro auf rund 24 % an. Der Grenzsteuersatz steigt in dieser Zone somit relativ schnell je 1.000 Euro Einkommen um rund 1,88 %.
Tarifzone 3 (Progressionszone 2)
Hier steigt der Grenzsteuersatz bis zu einem Einkommen von 52.881 Euro ebenfalls linear auf bis zu 42 %, aber nicht mehr so stark wie in Tarifzone 2. Der Grenzsteuersatz steigt hier je 1.000 Euro zusätzlichem Einkommen um rund 0,46 %.

Tarifzone 4 (Proportionalzone 1)
Ab einem zvE von 52.882 Euro bleibt der Grenzsteuersatz konstant bei 42 %. Das bedeutet, von jedem Euro über diesem Betrag wird eine Steuer von 0,42 Euro fällig.
Tarifzone 5 (Proportionalzone 2)
Sie wurde 2007 als sogenannte Reichensteuer hinzugefügt. Ab einem zvE von 250.731 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 45 %, d.h., von jedem Euro über diesem Betrag wird eine Steuer von 0,45 Euro fällig.
Durchschnittssteuersatz
Er bezeichnet das Verhältnis von Einkommensteuer zum zvE, ist also immer niedriger als der Grenzsteuersatz.
Kalte Progression
Oft führen Lohnsteigerungen nur zu einem Ausgleich der eingetretenen Inflation. Da dieses Zusatzeinkommen aber zu versteuern ist, verbleibt dem Empfänger nicht der Inflationsausgleich, sondern nur der um die Steuer geschmälerte Betrag.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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