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Reisekostenrecht wesentlich vereinfacht

Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Damit wird das Reisekostenrecht erheblich vereinfacht.

Die regelmäßige Arbeitsstätte hat für einen Arbeitnehmer oft steuerliche Nachteile. So kann er Fahrten dorthin mit eigenem Kfz nur beschränkt abziehen. Bei Gestellung eines Dienstwagens muss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sogar zusätzlich Lohnsteuer entrichtet werden. Und nur bei länger dauernder Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte kann er abhängig von der jeweiligen Abwesenheitsdauer steuerfrei Reisekosten abrechnen oder steuerlich geltend machen.

Bisher unterstellte der Fiskus bei Arbeitsausübung an mehreren Orten auch mehrere regelmäßige Arbeitstätten. Das war erstens mit Nachteilen verbunden und erforderte zweitens oft komplizierte Berechnungen. Damit hat nun das oberste deutsche Steuergericht Schluss gemacht. Nunmehr kann es maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte geben. Darunter ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen. Damit ist es der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zu erbringen hat.

Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Diese muss er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltig­keit aufsuchen, also fortdauernd und immer wieder. Bei Tätigkeit an mehreren Orten muss ein Ort zentrale Bedeutung gegenüber den anderen erlangen.

Beispiel 1:

Ein Außendienstmitarbeiter musste die Betriebsstätte jeden Tag mindestens einmal zu Kontrollzwecken aufsuchen, war aber dort beruflich nicht tätig und hatte dort auch keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Der BFH verneinte hier die Feststellung einer regelmäßigen Arbeitsstätte.

Beispiel 2:

Eine Distriktmanagerin war nach ihrem Dienstvertrag für den Erfolg von 15 Filialen verantwortlich. Ihre Fahrten zu den Filialen wollte sie als Dienstreisen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt verneinte das und sah alle 15 Filialen als Arbeitstätte an. Dem widersprach das Gericht mit Verweis auf die geänderte Rechtsauffassung.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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