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IM NOTFALL KEINE ERBSCHAFTSTEUER

Erbschaftsteuer

Erben können vorläufig aufatmen. Das oberste deutsche Steuergericht hat im Dezember 2013 entschieden, dass Erbschaftsteuern unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig nicht zu entrichten sind. Geklagt hatte eine geschiedene Ehefrau.

Sie hatte aufgrund eines Vermächtnisses Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente von 2.700 Euro. Die hierfür richtig festgesetzte Erbschaft- steuer belief sich auf 71.000 Euro. Zur Bezahlung hätte sie eigenes Vermögen einsetzen oder einen Kredit aufnehmen müssen.

Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig?
Die Ehefrau begründete ihre Weigerung zu bezahlen mit einem laufenden Gerichtsverfahren. Der Bun- desfinanzhof selbst hält nämlich das Erbschaftsteu- ergesetz in der ab 2009 gültigen Form für verfas- sungswidrig. Er hatte deshalb diese Vorschriften bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Über- prüfung vorgelegt.

Die Klägerin bat aus diesem Grund um vorläufigen


Rechtsschutz, der ihr aber von Finanzamt und Finanzgericht versagt wurde. Anders entschied jedoch der Bundesfinanzhof: Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin sehr wohl ein berechtigtes Interesse an der Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. Kann ein Erwerber die Erbschaft- steuer nicht bzw. nicht ohne weitere, ggf. auch verlustbringende Dispositionen aus dem Erbe begleichen, ist ihm wegen des offenen Gerichts- verfahrens nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten. Er muss also nicht eigenes Vermögen einsetzen oder erworbene Gegenstände wegen der Steuer veräußern oder belasten. Anders liegt der Fall, wenn zur Erbschaft verfügbare Zah- lungsmittel wie Bargeld, Bankgut- haben oder fällige Versicherungsforderungen gehören.

Vorsicht: Sollte die Erbschaftsteuer später für rechtmäßig erachtet werden, muss die dann zu entrichtende Steuer mit 6 % verzinst werden. Dieses Risiko ist gründlich abzuwägen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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