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GRUNDZÜGE DES EHEGATTEN-ERBRECHTS

Recht

Verstirbt ein Ehegatte oder Partner einer eingetra- genen Lebenspartnerschaft ohne Testament oder ist ein etwaiges Testament ungültig, gilt das allgemeine Erbrecht. Die Grundzüge können wie folgt skizziert werden:

Grundregel
Der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten wird maßgeblich davon beeinflusst, ob bzw. wie viele Kinder der Verstorbene hatte und welchen Güter- stand die Ehegatten hatten. Hatte das Ehepaar Kinder und/oder Enkelkinder (Verwandte erster Ordnung), steht dem hinterbliebenen Ehegatten ein Viertel des Erbes zu. Wenn es Verwandte zweiter Ordnung gibt, wie etwa Eltern, Geschwister des verstorbenen Ehegatten, seine Eltern oder Groß- eltern, beträgt sein Anteil die Hälfte des gesamten Erbes. Dabei ist zu beachten, dass Verwandte erster Ordnung regelmäßig vor Verwandten zweiter Ordnung bedacht werden. Letztere erhalten in diesem Fall also nichts.

Zugewinngemeinschaft
Hatten die Ehegatten keinen besonderen Ehevertrag geschlossen, leben sie in Zugewinn- gemeinschaft. Hier erhöht sich der Erbteil um ein Viertel als pau- schaler Zugewinnausgleich. Neben Kindern ist der gesetzliche Erbteil damit die Hälfte. Sind nur Erben zweiter Ordnung da, erhöht sich der gesetzliche


Erbteil von der Hälfte (vgl. unter Grundregel) ebenso um ein Viertel, sodass der Ehegatte eines kinderlos ablebenden Partners zu drei Vierteln erbt.

Gütertrennung
Eine Gütertrennung entsteht rechtswirksam nur bei Vorliegen eines Ehevertrags, der zwingend notariell beurkundet werden muss. Neben einem Kind erbt hier der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern aber immer pauschal ein Viertel. Gibt es keine Kinder, gilt die Grundregel (vgl. links).

Gütergemeinschaft
Auch für den Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Abschluss eines notariellen Vertrags notwendig. Hier gehört i. d. R. das gesamte Vermögen beiden Ehegatten zur Hälfte. Im Falle des Ablebens ist somit der überlebende Ehegatte sowieso schon Eigentümer des halben Vermögens. Von der anderen Hälfte erbt er nach den Vorschriften der oben dargestellten Grundregel.

Fazit: Wer sichergehen möchte, dass genau bestimmte Hinterbliebene den für sie vorgesehenen Teil des Erbes bekommen, sollte sich fachlichen Rat zur Abfassung eines Testaments holen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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