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ZUR EINKÜNFTEZURECHNUNG BEI KIRCHENAUSTRITT

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird bei Austritt aus der Glau- bensgemeinschaft streng zeitanteilig berechnet. Ein Steuerpflichtiger war während eines Kalenderjahr- es aus der Kirche ausgetreten. Nach dem Austritts- datum erzielte er außerordentliche Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe.

Einkommensteuer wurde einheitlich für das gesam- te Kalenderjahr festgesetzt. Darauf erging ein Kir- chensteuerbescheid, der die außerordentlichen Einkünfte mit einbezog. Es erfolgte lediglich eine Festsetzung der Kirchensteuer nur mit so vielen Zwölfteln, wie der Kirchenflüchtling auch Ange- höriger der Religionsgemeinschaft war.

Zeitanteilige Berechnung
Dagegen wandte sich der Kläger einmal vor dem Verwaltungsgericht. Dieses hat jedoch rechts-

kräftig entschieden, dass die Aufteilung der Kir- chensteuerschuld nach der zeitanteiligen Zuge- hörigkeit zur Kirchengemeinschaft verfassungs- gemäß ist. Der Steuerpflichtige beantragte darauf einen (Teil-) Erlass beim Hessischen Verwaltungs- gerichtshof. Aber auch dieser gab dem Kläger nicht Recht. Die Richter stellten fest, dass der beantragte Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nur mög- lich ist, wenn die Besteuerung des Sachverhalts im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Steuergesetze nicht vereinbar ist. Gerade das aber hatte das zuerst angerufene Verwaltungsgericht abgelehnt, weshalb auch eine Billigkeitsmaßnahme nicht in Betracht kommt.

Fazit: Will man der Einbeziehung von außeror-dentlichen Einkünften entgehen, hilft ein unter- jähriger Kirchenaustritt nichts.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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