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NEUE BESCHEINIGUNG: SO VERRECHNEN BAULEISTER OHNE UMSATZSTEUER

Umsatzsteuer

Wer im Baugewerbe in Zukunft ohne Umsatz- steuer abrechnen möchte, braucht ab 1.10.2014 eine Bescheinigung des Leistungsempfängers, dass dieser selbst Bauleister ist.

Steuerschuldnerschaft

Zur Eindämmung von Umsatzsteuer betrug gibt es für Leistungen am Bau seit 2004 die Steuerschuld- nerschaft des Leistungsempfängers. Das bedeutet, dass nicht wie im Normalfall der leistende Unter- nehmer USt in Rechnung stellt, vom Leistungsem- pfänger kassiert und an den Fiskus abführt, son- dern dass die Leistung ohne USt abgerechnet wird. Das gilt nur für bestimmte Arten von Um- sätzen, eine der wichtigsten sind Leistungen am Bau.

Bauleistungen
Betroffen sind Werklieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhal- tung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, jedoch ohne Planungs- und Überwa- chungsarbeiten. Weitere Voraussetzung ist, dass auch der Leistungsempfänger so genannter Bau- leister ist, also ebensolche Werklieferungen oder Leistungen ausführt.

Übergang der Steuerschuldnerschaft
Bei Vorliegen der Voraussetzungen rechnet der Leistende ohne USt ab, jedoch mit dem Hinweis, dass der Leistungsempfänger die USt schuldet. Ist Letzterer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist das bei ihm ein Nullsummenspiel, denn er bucht USt und Vorsteuer in gleicher Höhe und muss damit keine Steuer bezahlen.

Die neue Bescheinigung
Da es insbesondere bei Bauträgern oft unklar ist, ob sie als Leistungsempfänger die Voraussetz- ungen erfüllen, gab es immer wieder Unstimmig- keiten. Das sollte mit der Neuregelung vorbei sein. Denn ab 01.10.2014 genießt man immer dann Vertrauensschutz, wenn der Leistungsempfänger vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung hat, dass er Bauleister ist. Sie gilt im Übrigen maximal 3 Jahre lang.

Fazit: Alle betroffenen Bauleister sollten möglichst bald die neue Bescheinigung beantragen und die- se dann ihren Auftragnehmern aushändigen.
Liegt der Nachweis nämlich nicht vor, darf der Leistende das doch praktische Abrechnen ohne Umsatzsteuer nicht anwenden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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