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DER NEUE MINDESTLOHN

Arbeitsrecht

Trotz heftiger Proteste aus der Wirtschaft: Ab 2015 gilt bundesweit der neue Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Vom Mindestlohn ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abge- schlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Arbeitslose, die mindestens ein Jahr ohne Arbeit waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.

Zeitungszusteller werden schrittweise bis 2017 auf den Mindestlohn angepasst. Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bekommen den Mindestlohn. Prak- tikanten dürfen nur in Ausnahmefällen nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Berechnung
Nicht in den Mindestlohn eingerechnet werden dürfen zum Beispiel:

- einmalige, Weihnachts- oder Urlaubsgelder
- steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge
  für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzu-
  wendungen
- Zuzahlungen zu Pensionskassen, Pensionsfonds
  oder Direktversicherungen
- Fahrtkostenzuschüsse zu Fahrten zwischen
  Wohnung und Arbeitsstätte

Neue Aufzeichnungspflichten
Scharfe Regelungen gelten für Minijobber sowie für Arbeitnehmer, die unter das Schwarzarbeits- bekämpfungsgesetz fallen: Dazu zählen die

Branchen Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Transport, Messen, Fleischwirtschaft und Gebäudereinigung. Hier müssen Aufzeichnungen vorliegen über Be- ginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen und diese Aufzeichnungen haben auch spätestens sieben Tage nach der Arbeits- leistung zu erfolgen. Diese Verpflichtung gilt für alle Beschäftigten, auch Gehaltsempfänger, mit einem monatlichen Bruttogehalt bis zu 2.958 Euro brutto. Arbeitszeitkonten sind nach wie vor zu- lässig. Mehrarbeit muss aber spätestens nach 12 Monaten durch Urlaubsgewährung oder durch Bezahlung ausgeglichen werden.

Folgen bei Zuwiderhandlung
Wird man vom Zoll oder einer anderen Behörde erwischt, wird ein Ordnungsgeld verhängt. Bei eklatanten Verstößen liegt sogar eine Straftat vor. Zieht ein betroffener Arbeitnehmer vor Gericht, muss eine etwaige Differenz nachbezahlt werden, auch wenn er schon aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Außerdem sind auf die Differenzbeträge Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Haftung für Subunternehmer
Beauftragt ein Unternehmer einen Subunterneh- mer zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistung- en, haftet er auch dafür, dass der Subunternehmer Mindestlöhne zahlt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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