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BETRIEBSPRÜFUNG UND STEUERHINTERZIEHUNG

Betriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung kann insbesondere bei Ver- dacht auf Steuerhinterziehung auch über die sonst üblichen drei Jahre hinaus angeordnet werden.

Ein Steuerpflichtiger gab zuerst eine Selbstanzeige ab, kurz darauf meldete er dem Finanzamt bisher nicht versteuerte Trinkgelder. Ein Jahr später ord- nete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000– 2010 an. Der Steuerpflichtige griff die Prüfungsanordnung insoweit an, als sie sich ohne weitere Begründung nicht auf die nach Betriebs- prüfungsordnung üblichen drei, sondern insgesamt auf 11 Jahre erstreckte.

Verdachtsmomente reichen aus

Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Düsseldorf,

welches die zeitliche Erweiterung des Prüfungs- zeitraums für rechtmäßig erachtete. Denn auf- grund der Selbstanzeige und des Berichtigungs- antrags war bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden. Der zeitliche Umfang einer Außenprüfung kann mehr als drei Jahre umfassen, wenn der Ver- dacht einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Straftat besteht oder wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist. Für diese Entscheidung dürfen auch Ergebnisse berücksichtigt werden, die in der Zwi- schenzeit entdeckt wurden. Die Nachforschungen der Prüfer hatten nämlich den Verdacht auf Mehr- umsätze über 1.750.000,00 Euro allein für die Jahre 2008–2010 ergeben.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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