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SANIERUNGSPFLICHT BEI EIGENTUMSWOHNUNG

Recht

In einer Eigentumswohnanlage kann auch ein einzelner Eigentümer die Durchführung von In- standhaltungen auf gemeinsame Kosten aller Mit- eigentümer durchsetzen.

Eine Frau erwarb eine im Keller gelegene Woh- nung, um darin selbst zu wohnen. Die Wohnung war aber wegen Feuchtigkeitsschäden nicht be- wohnbar. Deren Ursache waren Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum im Keller betra- fen. Sie beantragte Zustimmung der Eigentümer- gemeinschaft zur Sanierung und Umlage der Kos- ten nach Maßgabe der Miteigentumsanteile. Die übrigen Eigentümer stimmten dem nicht zu, es ergab sich Streit, der beim Bundesgerichtshof landete.

Gericht bestätigt Kostenteilung
Die Richter des obersten Zivilgerichts sahen den

 

Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Sa- nierung als gegeben an. Ein Übergreifen der Feuchtigkeitsschäden auf den übrigen Keller- bereich drohte ebenfalls. Die Mängel betrafen auch die Fundamente im Bereich des Gemein- schaftseigentums und damit konstruktive Teile des Hauses. Diese dienen dem Gebrauch aller Woh- nungseigentümer, selbst wenn die Sanierung in erster Linie der Kellergeschosswohnung zugute- kommt.

Ausblick: Die Richter erwähnten dazu, dass auch die Sanierung eines Dachs vordergründig dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung zugute- kommt, aber niemand auf die Idee käme, diese Kosten nicht auf alle Hausbewohner umzulegen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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