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KÜNDIGUNG VON MISCHMIETVERHÄLTNISSEN

Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Mieter eines Hau- ses gekündigt wurde, das sowohl zu Wohnzwecken als auch zum Betrieb einer Hypnosepraxis genutzt wurde.

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt davon ab, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum oder über Ge- werberaum vorliegt. Bei ersterem ist eine ordentli- che Kündigung nur zulässig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf, vorweisen kann. Mietverhältnisse über Gewerberaum dagegen können ohne einen besonderen Grund gekündigt werden.

Die Einheitstheorie der Rechtsprechung
Ob nach Wohnraumrecht oder Gewerberaumrecht

 

zu verfahren ist, richtet sich nach den Richtern da- nach, welcher Nutzungszweck überwiegt. Ob also der Schwerpunkt der Nutzung auf dem Wohnen oder der gewerblichen Nutzung liegt. Indizwirkung kommt dabei der Verwendung eines auf die Nutz- ungsart zugeschnittenen Vertragsformulars, der Bezeichnung in der Überschrift (Wohnraummiet- vertrag oder gewerblicher Mietvertrag) oder dem inhaltlichen Aufbau zu (Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung im Anhang oder als handschriftlicher Zusatz).

Fazit: Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist zum Schutz des Mie- ters von der Geltung der strengeren Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse auszugehen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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