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ARBEITSZIMMER IM KELLER

Einkommensteuer

Der Mittelpunkt der Arbeit eines in Rente befindlichen Gutachters ist seine Gutachtertätigkeit. Deshalb darf er die Kosten für sein Arbeitszimmer unbeschränkt absetzen. So entschied kürzlich der Bundesfinanz- hof, der auch zur Berechnungsmethode eines im Keller gelegenen Raums Stellung nahm.

Ein Rentner war als Gutachter tätig und nutzte dazu ein im Keller seines Einfamilienhauses gelegenes beheizbares Arbeitszimmer. Dieses verfügte über zwei Fenster mit Lichtschächten. Er wollte die antei- ligen Kosten des Arbeitsraums steuerlich geltend machen, was ihm das Finanzamt versagte.

 ANTEIL GESAMTANTEIL LT BFH
  qm % qm %
Wohnräume und -fläche Haus 135,97 55,51 135,97 83,48
Wohnfläche Keller
Wohnfläche Arbeitszimmer 26,90 10,98 26,90 16,52
Wohnfläche Nebenräume 82,07 33,51    
Gesamt 244,94 100,00 162,87 100,00

 

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Die Finanzbehörde genehmigte ihm nur den Pauschbetrag von 1.250 Euro, weil die Gutachter- tätigkeit des Rentners nicht die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit darstelle. Dem widerspra- chen die Richter des obersten Steuergerichts. Nach ihrer Auffassung sind dessen Einkünfte als Pensio- när nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, da diese im strittigen Jahr nicht durch eine aktive Tätigkeit bedingt sind. Auch die daneben erzielten Vermietungseinkünfte können hier außer Acht gelas- sen werden, weil er hierfür nur geringfügig tätig wer- den musste.

Flächenberechnung nur für Wohnflächen
Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kos- ten sind nach dem Verhältnis des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung inklusive des Arbeits- zimmers zu ermitteln. Die Gesamtwohnfläche um- fasst nach Auffassung der Richter nur die Räume, die ausschließlich Wohnräume sind, also nicht Flä- chen für Nebenräume wie z. B. Kellerräume. Damit konnte der Kläger – wie in der Tabelle ersichtlich – nicht nur 10,98%, sondern 16,52% der Gesamtkos- ten geltend machen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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