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OMAS FAHRTKOSTEN MINDERN DIE STEUERN

Eine pfiffige Idee hatte ein Elternpaar, welches den beiden Großmüttern ihres Kindes Fahrtkosten er- stattete und das erfolgreich von der Steuer abset- zen konnte.

Zwei verheiratete Steuerpflichtige schlossen mit ihren Müttern jeweils eine Vereinbarung. Danach verpflichteten sich die Omas, ihre Enkel an einem Tag pro Woche unentgeltlich zu betreuen. Die Eltern verpflichteten sich im Gegenzug zum Ersatz der Fahrtkosten, die für die Fahrten vom Wohnsitz der jeweiligen Mutter zur Wohnung der Steuer- pflichtigen entstanden mit jeweils 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Diese Fahrtkosten bezahl-ten sie im Wege der Überweisung. Sie machten dann diese Kosten als Kinderbetreuungskosten in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte einen Abzug mit der Begründung, dass derartige Leistungen üblicherweise auf familien- rechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht würden.

Aufwendungsersatz anerkannt
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Baden Württemberg, das den Klägern in vollem Umfang Recht gab. Aufwendungen für Dienstleistungen, die zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen, sind bis zu 4.000 Euro je Kind zu 2/3 absetzbar. Vor- aussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Auffassung der Richter umfasst der Begriff der Dienstleistung jede Tätigkeit, die aufgrund eines Schuldverhältnisses erfolgt. Darunter fällt auch ein Aufwendungsersatz- anspruch, den ein Betreuender geltend machen kann. Im Urteilsfall ist der Anspruch auf Kilome- tergeld in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung geregelt. Diese wurde auch im Vorhinein, d.h. vor Erbringung der Fahrleistungen, abgeschlossen und entspricht in Inhalt und Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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