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ENTSCHÄDIGUNGEN SIND STEUERPFLICHTIG

Einkommensteuer

Ob die von einer Versicherung bezahlte Entschädi- gung für den Nutzungsausfall wegen eines Scha- dens auf einer Privatfahrt zu versteuern ist, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundes finanzhof (BFH).

Zum Betriebsvermögen einer Versicherungsagentur gehörte ein Fahrzeug, das der Inhaber auch privat nutzte. Das Kfz war zulässigerweise Betriebsver- mögen. Der Anteil der privaten Fahrten wurde nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert. Aufgrund eines Unfalls auf einer Privatfahrt erstattete die Haft- pflichtversicherung des fremden Unfallverursachers eine Entschädigung von 1.210 Euro. Diese erfasste der Inhaber nicht als Einnahme, weil er das wegen der Entstehung auf einer privaten Fahrt nicht für not- wendig erachtete. Bei einer Betriebsprüfung wurde der Sachverhalt entdeckt und der Steuer unterzo- gen.

Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidend
Der Fall ging bis vor das oberste deutsche Steuer- gericht, das dem Betriebsprüfer Recht gab. Nach

 

Auffassung der Richter ist es steuerlich unerheblich, ob sich der Unfall auf einer Privat- oder Betriebsfahrt ereignet hat. Denn die Nutzungsausfallentschädi- gung ist kein Vorteil aus dem schädigenden Ereig- nis, sondern ist Ersatz für den Wegfall der Nutz- ungsmöglichkeit als betriebliches Fahrzeug. Be- triebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich ver- anlasst ist ein Vorfall dann, wenn ein objektiver Zu- sammenhang mit dem Betrieb besteht. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens sowohl betrieblich, als auch privat genutzt, kommt je nach Umfang der betrieblichen Nutzung die Einordnung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermö- gen oder als Privatvermögen in Betracht. Da ein bewegliches Wirtschaftsgut nach der geltenden Rechtslage nicht teilbar ist, kann es nur ganz oder gar nicht als Betriebsvermögen gelten. Da das Auto richtigerweise Betriebsvermögen war, ist die Ent- schädigung in voller Höher betrieblich und damit zu versteuern.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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