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WENN DAS FINANZAMT SCHÄTZT

Betriebprüfung

Das oberste deutsche Steuergericht hatte über die Rechtmäßigkeit einer von Finanzbehörden durch- geführten Schätzung von Besteuerungsgrundla- gen zu entscheiden.

Eine GmbH betrieb eine Schlachterei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Firma keinerlei Aufzeichnungen über Sachentnah- men der Gesellschafter hatte. Es ist allgemein üb- lich und entspricht auch der allgemeinen Lebens- erfahrung, dass sich die Inhaber aus dem vorhan- denen Lager bedienen und den Bedarf an Flei- scherei- und Wursterzeugnissen für sich und die nähere Familie daraus decken. Und es ist auch allgemein üblich, dass über die einzelnen Ent- nahmen selten Aufzeichnungen geführt werden. Deshalb setzte ein Prüfer steuererhöhend Waren- entnahmen an und zwar nach der amtlichen Richt- satzsammlung. Dabei berücksichtigte er die An- zahl der Familienmitglieder und das Alter der zuge- hörigen Kinder. Das war den Inhabern zu viel und sie klagten dagegen. Der Fall ging bis zum Bundes- finanzhof.

Richtsatzsammlung nicht stur anwendbar
Die Richter stellten fest, dass die Voraussetzungen

 

für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vorgelegen hatten. Die Schätzung war auch ver- fahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Jedoch sind nach ihrer Auffassung bei einer Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Feststellung der Grundlagen von Bedeu- tung sind.

Die Finanzbehörde hatte bei der Berechnung der Entnahmen aber nur stur die steuerlichen Richt- sätze angewandt ohne zu berücksichtigen, dass die unentgeltlichen Wertabgaben nicht höher sein können als der dazugehörige Wareneinkauf. Des- halb würde laut Gericht die vorgenommene Schät- zung allein aufgrund der amtlichen Tabellen in diesem Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Das war Grund dafür, die Bindungswirkung der Richtsatzsammlung entfallen zu lassen.

Fazit: Manchmal ist es mühsam, logisch erschei- nende Sachverhalte bei Behörden so anzubringen, dass daraus richtige steuerliche Schlüsse gezogen werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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