VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

ZUSAMMENVERANLAGUNG TROTZ TRENNUNG

Einkommensteuer

Auch ein räumlich dauernd getrennt lebendes Paar kann die Voraussetzungen für die steuerlich güns- tige Zusammenveranlagung erfüllen.

Zwei Steuerpflichtige hatten 1991 geheiratet und im gleichen Jahr auch einen Sohn bekommen. 2001 war die Ehefrau zusammen mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie nahmen jahrelang trotzdem die Vorteile der Zu- sammenveranlagung wahr. Für das Jahr 2012 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche die Veranlagungsform wegen des dauerhaften Getrenntlebens verneinte.

Das Eheleben wird moderner
Die Ehegatten wehrten sich. Die Sache ging vor das Finanzgericht Münster, das ihnen aber Recht gab. Eine Zusammenveranlagung ist nach der

 

Rechtsprechung möglich bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Ehegatten leben dann dauernd getrennt, wenn eine gemeinsame Lebensgemeinschaft (räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft) fehlt oder wenn es keine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft (gemein- same Erledigung der wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens) mehr gibt. Das ist im Rahmen einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu überprüfen. Die Richter sahen das getrennte Wohnen als nicht hinderlich. Denn in der heutigen Zeit sind auch Formen des Zusammenlebens bei einer räumlichen Trennung „living apart together“ üblich geworden, die früher aufgrund wirtschaft- licher oder sozialer Zwänge nicht ohne weiteres realisierbar waren.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück

Hier finden Sie uns
Die richtige Anfahrt

Steuerberater Torsten Helmbrecht

Otto-Hahn-Str. 11
34369 Hofgeismar

Telefon: 0 56 71 / 9 91 80
Telefax: 0 56 71 / 99 18 - 26
info@steuerberater-helmbrecht.de