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Mehr Rente für Minijobber

Sozialversicherung

Geringfügig Beschäftigte können durch die Zahlung relativ geringer Beträge ihre Rentenansprüche verbessern.

Für Minijobber muss der Arbeitgeber pauschal 30 % Abgaben an die Bundesknappschaft leisten. Von diesem Betrag entfallen 15 % auf Beiträge zur Rentenversicherung. Diese werden dem Beschäftigten weder als Beschäftigungszeit angerechnet, noch erwirbt er dadurch höhere Ansprüche auf die gesetzliche Rente. Stockt der Beschäftigte jedoch freiwillig die bisherigen 15 % um 4,5 % auf die sonst üblichen 19,5 % auf, ergeben sich für ihn folgende Vorteile:

 

  1. 1. Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für Leistungen aus der Rentenversicherung angerechnet.

 

 

  1. 2. Der Minijobber kann durch die erhöhten Beiträge die Voraussetzung für ­Rehabilitationsleistungen oder Renten wegen Erwerbsminderung erstmals erfüllen oder aufrecht erhalten.
  2. 3. Es kann sich durch die Aufstockung und Anerkennung der Arbeitgeberbeiträge ein früherer Rentenbeginn ergeben.
  3. 4. Der Minijobber kann sogar erstmals für sich und seinen Ehepartner eine Riesterförderung erhalten.

Fazit: Der Arbeitgeber kann eine Aufstockung der Beiträge aber nur vornehmen, wenn ihm der Beschäftigte das kundtut.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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