Sozialversicherung
Geringfügig Beschäftigte können durch die Zahlung relativ geringer Beträge ihre Rentenansprüche verbessern.
Für Minijobber muss der Arbeitgeber pauschal 30 % Abgaben an die Bundesknappschaft leisten. Von diesem Betrag entfallen 15 % auf Beiträge zur Rentenversicherung. Diese werden dem Beschäftigten weder als Beschäftigungszeit angerechnet, noch erwirbt er dadurch höhere Ansprüche auf die gesetzliche Rente. Stockt der Beschäftigte jedoch freiwillig die bisherigen 15 % um 4,5 % auf die sonst üblichen 19,5 % auf, ergeben sich für ihn folgende Vorteile:
Fazit: Der Arbeitgeber kann eine Aufstockung der Beiträge aber nur vornehmen, wenn ihm der Beschäftigte das kundtut.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH