Körperschaftsteuer
Die unregelmäßige Zahlung der Gehälter an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH führt dazu, dass diese steuerlich nicht anerkannt werden. So lautet der Tenor eines kürzlich ergangenen Urteils des Finanzgerichts Hamburg.
Zwei zu je 50 % beteiligte Geschäftsführer einer GmbH hatten ihre Gehälter für die Monate Januar bis Oktober 1998 erst im Oktober eingebucht und die daraus entstehende Lohnsteuer erstmals im Januar 1999 angemeldet. Bezahlt wurden diese Gehälter erst im Mai 1999. Auch für die folgende Zeit sind Gehaltszahlungen teils für drei Monate, teils für einen Monat erfolgt. Die Betriebsprüfung behandelte sie als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zeitnahe Erfüllung der Ansprüche
Vergütungen an beherrschende Gesellschafter, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlichen Durchführung fehlt, sind steuerlich nicht
anzuerkennen. An einer tatsächlichen Durchführung fehle es dann, wenn fällige Gehaltsansprüche nicht zeitnah erfüllt werden.
In der Regel werden Gehaltsansprüche durch Überweisung oder Barauszahlung des Nettogehalts sowie durch Abführung der Lohnsteuern erfüllt. Für Monatsgehälter gilt der Grundsatz, dass sie normalerweise monatlich ausbezahlt werden.
Nach Meinung der Richter ist die Auszahlung der Gehälter insgesamt so unregelmäßig erfolgt, dass sie nicht mehr den Charakter monatlicher Gehaltszahlungen hatten. Es entstehe, so die Richter, vielmehr der Eindruck, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten sich nach Belieben bedient.
Fazit: Das Urteil gilt auch für andere Vergütungen der Gesellschafter, also zum Beispiel Zinsen und Mieten. Wer die steuerliche Anerkennung nicht gefährden will, muss also unbedingt auf die Einhaltung der dabei üblichen Zahlungstermine achten.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH