Einkommensteuer
Kosten für einen Zivilprozess sind nach neuester Rechtsprechung steuerlich leichter abzusetzen.
Bisher konnte man Gebühren wegen Führung eines Zivilprozesses nur eingeschränkt geltend machen. Denn der Prozess musste zwangsläufig sein.
Das war nur dann der Fall, wenn er entweder existenziell wichtige Bereiche betraf oder wenn der Betroffene ohne die Rechtsverfolgung Gefahr gelaufen wäre, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Nur außergewöhnliche Beträge
Nach einem Urteil des obersten deutschen Steuergerichts können Zivilprozesskosten nun unabhängig vom Gegenstand des Prozesses
abgesetzt werden. Aber nur dann, wenn sie außergewöhnlich, unausweichlich und betragsmäßig angemessen sind.
Wegen der Außergewöhnlichkeit scheiden Aufwendungen aus, die sich im Rahmen der üblichen Lebensführung halten. Kosten für einen Prozess sind jedoch nie im Rahmen einer normalen Lebensführung, so die Richter. Da Parteien ihre Konflikte vor Gericht klären sollen, sind Prozesskosten nach Meinung der Richter nun immer zwangsläufig. Jedoch ist es Voraussetzung, dass die Kosten unausweichlich sind. Das sind sie nur dann, wenn der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Dafür genügt es, dass ein Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
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