Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde trotz Fristsetzung und Androhung einer Kündigung seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegt.
Ein Kreditnehmer wurde von der Bank aufgefordert, ESt-Erklärungen, ESt-Bescheide sowie eine aktuelle Einkommens- und Vermögensaufstellung einzureichen. Mangels Vorlage wiederholte die Bank ihr Verlangen nur zehn Tage später mit der Androhung einer Kündigung, falls er die Unterlagen nicht bald einreiche. Der Kunde ließ auch diese zweite Frist ergebnislos verstreichen, worauf die Bank die gesamte Geschäftsverbindung kündigte. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Begründung in Vertrag oder § 18 KWG
Das Kreditinstitut hatte die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Kreditverträgen und in deren AGB geregelt.
Die Vorlagepflicht ergibt sich nach Auffassung der Richter aber auch schon mittelbar aus § 18 Kreditwesengesetz (KWG). Danach muss sich ein Kreditinstitut bei Krediten über 250.000 Euro (damalige Fassung) die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen und den Kredit während der gesamten Laufzeit überwachen. Dabei müssen sich die Institute nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw. eines Vermögensstatus bemühen. Sie sind verpflichtet, die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen. Die Banken haben Kredite deshalb zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht durch die Weigerung des Kunden unmöglich gemacht wird.
Für die Rechtfertigung der Kündigung ist es dabei auch unerheblich, dass der Kunde seinen Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH