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DAS NEUE INSOLVENZRECHT

RECHT

Ab 31.03.2012 gilt das neue Gesetz zur erleichterten Sanierung von Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Erleichterung der Eigenverwaltung, die Einrichtung eines Gläubigerausschusses und das Insolvenz- planverfahren

Um einen Anreiz zur frühzeitigen Einleitung von Sanierungsmaßnahmen zu bieten, wird die Möglichkeit eröffnet, in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Voraussetzung ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht oder eine Überschuldung eingetreten ist und die Tatsache, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichts- los ist. Ob die Kriterien erfüllt sind, ist durch Vorlage der Bescheinigung einer qualifizierten Person nachzuweisen. Diese kann nur von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer anderen Person mit vergleichbarer Qualität erstellt werden.

Schutzschirmverfahren
Zunächst wird dem Schuldner ein vorläufiger Sachwalter zur Seite gestellt. Für die Funktion kann der Schuldner auch selbst eine Person vorschlagen, es darf sich dabei aber nicht um denjenigen handeln, der die Voraussetzungen der Eigenverwaltung bescheinigt hat. Das Gericht eröffnet dann ein vorgeschaltetes Sanierungsverfahren, das sog. Schutzschirm- verfahren. Der Schuldner bleibt dabei weiterhin verfügungsberechtigt über sein Vermögen. Zusätzlich hat er während dieser Zeit die Möglichkeit, mit fachkundiger Begleitung einen

Insolvenzplan auszuarbeiten und damit seine Chancen auf eine Sanierung effektiv zu nutzen. Möglichkeit, mit fachkundiger Begleitung einen Insolvenzplan auszuarbeiten und damit seine Chancen auf eine Sanierung effektiv zu nutzen.

Gläubigerausschuss
Im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens werden die Mitwirkungsrechte der Gläubiger durch die Schaffung eines neuen Gremiums, dem vorläufigen Gläubigerausschuss, erweitert. Das Insolvenzgericht muss einen Ausschuss einsetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Jahr zwei von drei Grenzwerten erreicht. Diese sind 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme, 9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse und mindestens 50 Arbeitnehmer. Diesem Ausschuss sollen die Gläubiger mit Absonderungsrecht, diejenigen mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Er soll regelmäßig aus vier Personen bestehen.

Das Insolvenzplanverfahren
Ein wesentlicher Punkt der Reform ist auch die Stärkung des Insolvenzplanverfahrens. Die Durchführung eines ordentlichen Insolvenzverfahrens soll jetzt auch möglich werden, wenn die Insolvenzmasse nur gering ist. Vor allem durch den sogenannten Debit-Equity-Swap erwarten Insider eine wesentlich bessere Quote von Planinsolvenzen. Darunter versteht man, dass Forderungen der Gläubiger auch gegen den Willen der bisherigen Anteilseigner in Eigenkapital umgewandelt werden können.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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