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ARBEITSZIMMER AUCH ANTEILIG MÖGLICH

EINKOMMENSTEUER

Das bisherige Verbot, einen teilweise beruflich genutzten Raum als Arbeitszimmer abzusetzen, ist nach Meinung des Finanzgerichts Köln aufgehoben.

Der Betreiber eines Reparaturbetriebs wollte einen Teil des Wohnzimmers steuerlich geltend machen. Eine Ecke des Raums war mit einem Schreibtisch und Büroregalen eingeräumt. Dieser zweifelsfrei beruflich genutzte Anteil war jedoch nicht durch eine Wand vom Wohnbereich abgetrennt, sondern nur durch ein Regal. Das Finanzamt versagte den Abzug als Betriebsausgaben mit der Begründung, dass der Arbeitsraum räumlich nicht von den Privaträumen getrennt war. Dies entsprach auch der laufenden steuerlichen Rechtsprechung.

Die bürgerfreundliche Variante
Diese strenge Auslegung hatte jedoch das oberste deutsche Steuergericht in einem anderen Fall aufgeweicht. Das müsste nach Auffassung der Kölner Richter auch beim Arbeitszimmer gelten. Die Aufwendungen wären sogar voll absetzbar, wenn der private Teil nur von untergeordneter Bedeutung sei, so das Gericht. Weil einige Monate vorher das württembergische Finanzgericht den teilweisen Ansatz nicht anerkannte, mussten die Kölner Richter den Fall zur endgültigen Klärung dem BFH vorlegen.

Fazit: Die bisherige restriktive Auslegung bei beruflich nur teilweiser Nutzung eines Raums ist derzeit nicht mehr sicher. Betroffene sollten deshalb gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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