UMSATZSTEUER
Gelangensbestätigung – so heißt eine neue Schikane der Finanzbehörden. Diese ist ab 01.07.2012 zwingender Nachweis dafür, dass eine Ware tatsächlich in einem anderen EG-Land angekommen ist.
Lieferungen eines deutschen Unternehmers an einen anderen Unter- nehmer innerhalb der EG unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Als Nachweis dient eine doppelte Ausfertigung der Rechnung und die Angabe der vorher geprüften Umsatzsteuer-Identifikations- nummer des Empfängers. Weitere Voraussetzung war bisher auch entweder ein entsprechender Versandbeleg der Spedition oder eine Bestätigung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in sein Heimatland transportieren werde. Ab Juli 2012 hat der Empfänger dagegen zwingend zu bestätigen, dass die Ware bei ihm angelangt ist. Dieser Beleg hat zu enthalten:
Versendung
Wird die Ware durch eine Spedition versandt, ist es ausreichend, wenn sich die Bestätigung beim Spediteur befindet und auf Verlangen zeitnah vorgelegt werden kann. Der Spediteur hat dabei schriftlich zu bestätigen, dass er über einen Beleg mit den notwendigen Angaben verfügt.
Probleme bei Abholung und Reihengeschäft
Holt der Abnehmer die Ware selbst ab, kann er erst dann die Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand bei ihm angekommen ist. Also hat der Lieferer bei Abholung noch keinen für den Export notwendigen Nachweis. Er trägt also so lange das Risiko, Umsatzsteuer doch zu schulden, bis er die Bestätigung erhalten hat. Probleme tauchen auch bei sogenannten Reihengeschäften auf, weil sich Hersteller und Endabnehmer oft gar nicht kennen.
Hinweis: Nach einer Pressemitteilung will die Finanzverwaltung in Kürze eine Erleichterung schaffen. So soll der Nachweis in mehreren Belegen möglich werden und auch Dritte die notwendige Unterschrift leisten können. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH