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Mietvertrag über Heimarbeitsplatz

Einkommensteuer

Die Vermietung eines Heimarbeitsplatzes kann im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein und damit steuerlich anerkannt werden. Dabei können jedoch mitvermietete Gemeinschaftsflächen nicht einbezogen werden.

Eine Firma führte als Pilotprojekt Telearbeit ein. Im Zuge dessen schloss sie mit einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung, dass bisher am Betriebssitz erbrachte Arbeitsleistungen teilweise in den häuslichen Bereich verlagert werden. Zur Durchführung dieser Vereinbarung wurde ein Heimbüro-Mietvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma geschlossen. Gegenstand des Mietvertrags war der bisher vom Arbeitnehmer als Arbeitszimmer genutzte Raum.

In der Sache passend, in der Höhe nicht

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Arbeitnehmer die Mieten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Bei Ermittlung des Anteils der abzugsfähigen Werbungskosten bezog er neben der Fläche des Arbeitszimmers auch die Hälfte der Wohnfläche der Küche, des Flurs und des Bads mit ein. Ein mit dem Fall beschäftigtes Gericht bestätigte das Vorliegen eines echten Mietverhältnisses. Es stellte jedoch rechtskräftig fest, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Gemeinschaftsflächen anteilig nicht in die Bemessung des abzugsfähigen Kostenanteils einzubeziehen sind.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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