Umsatzsteuer
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat genaue Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen zu enthalten. Aus den bloßen Angaben (Personalgestellung-Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur) ergibt sich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hinreichend genaue Quantifizierung der erbrachten Leistungen.
Ein Rechtsanwalt hatte mit einer Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft. Er nahm Leistungen der Gesellschaft in Anspruch. Dabei handelte es sich u. a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Die Leistungen wurden in zwei Summen abgerechnet, einmal als »Personalgestellung- Schreibarbeiten lt. mündlicher Vereinbarung« und zum anderen als »Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur lt. mündlicher Vereinbarung «. Das Finanzamt und das Finanzgericht Thüringen versagten den aus der Abrechnung beantragten Vorsteuerabzug und der Rechtsanwalt zog vor das oberste Steuergericht.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Auch hier bekam der Kläger nicht Recht. Laut Urteil muss eine erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher folgende Angaben zu enthalten: Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung)
der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, entsteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die in der Rechnung aufgelisteten Rechnungsangaben ermöglichen keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Allgemeine Bezeichnungen, wie etwa auch
genügen nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungs- beschreibung. Das Urteil legte das Gesetz so streng aus, weil durch die Entscheidung der Vorsteuerabzug nicht endgültig versagt ist. Denn jedem Steuerpflichtigen steht es offen, fehlerhafte Rechnungen berichtigen zu lassen und dann den zunächst verwehrten Abzug nachzuholen.
Fazit: Wer sichergehen möchte, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, sollte deshalb bei Rechnungen immer Menge, Art und Umfang der Leistungen angeben.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH