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MÜNDLICH KÜNDIGEN REICHT NICHT

Arbeitsrecht

Die fehlende Schriftform einer Kündigung und ein nicht vorhandener schriftlicher Arbeitsvertrag gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das Landesarbeitsgericht in Mainz.

Eine Arbeitnehmerin wurde ab 02.05.2012 beschäf- tigt. Am 21.05.2012 erklärte der Arbeitgeber tele- fonisch eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, die er per E-Mail am 23.05.2012 bestätigte. Erst mit Schreiben vom 30.07.2012 wurde eine schriftliche Kündigung zum 15.08.2012 erklärt. Die Arbeit- nehmerin klagte gegen den Arbeitgeber. Sie stellte fest, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gebe. Es sei keine Probezeit vereinbart worden und auch nicht, dass die Fahrzeit zu den einzelnen Ge- schäften nicht vergütet werde. Die telefonische Kündigung sei ebenso wie die Kündigung durch E-Mail unwirksam.

 

Die Abstrafung des Arbeitgebers vor Gericht

Das entscheidende Gericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Danach endet das Arbeits- verhältnis erst vier Wochen nach der schriftlichen Kündigung am 31.08.2012. Die zuvor erklärte telefonische Kündigung verstößt ebenso wie die
per E-Mail gegen das Erfordernis der hierzu vor- geschriebenen Schriftform. Mangels schriftlichen Arbeitsvertrages ließ sich die vom Arbeitgeber behauptete Vereinbarung einer Probezeit mit entsprechend kürzerer Kündigungsfrist nicht feststellen. Ebenso gab es keinen Nachweis darüber, dass die Fahrzeiten nicht gezahlt wer-
den sollten.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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