VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

TESTAMENT IN BILDERN

Erbrecht

Genügt ein in Pfeildiagrammen verfasstes Testament der gesetzlichen Schriftform? Diese Frage beschäftigte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt.

Ein Ehemann hatte eigenhändig ein Testament verfasst. Zur Darlegung der gewünschten Erbfolge zeichnete er – ähnlich wie bei dem unten abgedruckten Bild – mittels Pfeildiagramm auf, welche Person von den Vermögensarten wie viel erhalten soll. Die Ehefrau, die ohne Testament alles erhalten hätte, zweifelte dessen Gültigkeit an. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihr Recht, obwohl ein hierzu eingeholtes Schriftgutachten zum Ergebnis kam, dass das gesamte Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Erblasser erstellt worden ist.

Schriftform ist eng auszulegen
Zweck der notwendigen Schriftform ist nach Meinung der Richter, den wirklichen Willen des Erblassers zu dokumentieren. Durch die Schrift-

form wird der Erblasser auch dazu angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen. Deshalb ist es geboten, die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments eng auszulegen. Die vom Erblasser gewählte Gestaltung als Kombination aus handschriftlichen Worten und einem Pfeildiagramm stellt nach Auffassung des Gerichts keine eigenhändige Schriftform dar. Denn eine mögliche spätere Abänderung der Pfeile kann auch durch ein Sachverständigengutachten nicht überprüft werden.

Fazit: Die Richter haben hier trotz des eindeutigen Sachverständigengutachtens ein sehr strenges Urteil gefällt. Deshalb ist dringend von Diagrammen in einem Testament abzuraten, obwohl Bilder laut einer bekannten Weisheit oft mehr als Worte sagen.

 

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück

Hier finden Sie uns
Die richtige Anfahrt

Steuerberater Torsten Helmbrecht

Otto-Hahn-Str. 11
34369 Hofgeismar

Telefon: 0 56 71 / 9 91 80
Telefax: 0 56 71 / 99 18 - 26
info@steuerberater-helmbrecht.de