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EHERECHT TEIL 2: GÜTERTRENNUNG UND GÜTERGEMEINSCHAFT

Bürgerliches Recht

In der letzten Ausgabe haben wir über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge- meinschaft berichtet. Wollen Ehegatten andere Regelungen, muss ein eigener Ehevertrag geschlossen werden.

Während die Zugewinngemeinschaft automatisch durch Heirat entsteht, sind abweichende Bestimmungen nur durch einen Ehevertrag zu erreichen. Dieser kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Er muss von beiden Ehe- leuten vor einem Notar unterschrieben werden, dabei müssen beide Ehegatten gleichzeitig anwesend sein. Das hat den Vorteil, dass ein Notar die Parteien auch beraten kann.

Gütertrennung
Die wohl häufigste Form eines Ehevertrags ist die Gütertrennung. Dabei werden die Vermögens- massen der beiden Ehegatten getrennt. Jeder nutzt und verwaltet sein Vermögen und haftet nur für eigene Schulden. Während der Ehe bestehen jedoch kaum Unterschiede zum gesetzlichen Güterstand. Bei Beendigung der Ehe erfolgt kein Ausgleich des Vermögens und, da meist so geregelt kein Ausgleich der Versorgungsan- sprüche. Mischformen sind ebenso denkbar, also z.B. ein Vermögensausgleich nur bei bestimmten Vermögensarten oder nur zu einem bestimmten Prozentsatz.

Gütergemeinschaft
Hier werden das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel zu gemeinschaftlichem Vermögen, dem sog. Gesamtgut. Dieses dürfen die Eheleute nur gemeinschaftlich verwalten und nutzen. Daneben können die Ehegatten aber sogenanntes Sondergut haben wie z.B. unpfändbare Forderungen aus einem Schmerzensgeld. Außerdem kann ein Ehegatte auch Alleineigentum haben, das sogenannte Vorbehaltsgut. Bei Abschluss des Ehevertrags können nämlich die Ehegatten vertraglich festlegen, dass bestimmte Vermögen zum Vorbehaltsgut erklärt werden und damit nicht in das Gesamtgut fallen. Auch Schenkungen und Erbschaften während der Geltung der Gütergemeinschaft fallen generell unter das Vorbehaltsgut.

Fazit: Wer eine Heirat plant, sollte sich vorher rechtlich beraten lassen, welche Folgen der gesetzliche Güterstand der Ehe hat und ob ein Ehevertrag vielleicht der richtige Weg ist.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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