Arbeitsrecht
Hat ein Mitarbeiter Schulden, müssen Arbeitgeber mit Lohnpfändungen rechnen. Fehler oder Ver- säumnisse können dabei zu einer Haftung des Arbeitgebers führen.
Ein Gläubiger kann durch den Antrag auf Pfändung auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zu- rückgreifen. Notwendig dazu ist ein vollstreckbarer Titel. Der Arbeitgeber hat auf entsprechendes Verlangen innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob und welche Ansprüche bereits für andere Gläubiger gepfändet sind. Ihm ist untersagt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er ist sogar verpflichtet, die pfändbaren Beträge zu ermitteln und an den Gläubiger zu überweisen.
Pfändungsfreigrenzen
Der Arbeitgeber muss bei seiner Berechnung die von Zeit zu Zeit angepassten Pfändungsfreigren- zen beachten. Unpfändbar sind derzeit Netto- einkommen unter 1.050 Euro (keine unterhalts- berechtigte Person), unter 1.440 Euro (1 unter- haltsberechtigte Person), unter 1.660 Euro (2 unter- haltsberechtigte Personen) usw. Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, sind darüber hinaus- gehende Beträge weiterhin unpfändbar, und zwar zu drei Zehntel (keine unterhaltsberechtigte Personen), zwei weiteren Zehnteln (1 Person) und je einem weiteren Zehntel für die 2. bis 5. Person.
Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
Die Höhe der hier geltenden Pfändungsgrenzen legt das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht fest.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH