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EHERECHT TEIL 1: DIE ZUGEWINNGEMEINSCHAFT

Bürgerliches Recht

In unserer Serie werden die Formen des Eherechts dargestellt: Im ersten Teil geht es um die am häufigsten auftretende Zugewinngemeinschaft, im zweiten Teil um Gütertrennung und Güter- gemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Er tritt automatisch ein, wenn bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde. Dabei bedarf eine anderweitige Vereinbarung zwingend der notariellen Beurkundung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er erworben hat, außer es ist bewusst von beiden Personen gekauft worden. Oft hört man, dass bei Zugewinn-gemeinschaft ein Ehepartner auch für Schulden des anderen Ehepartners einzustehen hat. Das ist ein Trugschluss. Eine Haftung des anderen Partners kommt nur infrage bei einem Gemeinschaftskonto oder wenn ein Partner zugunsten des anderen eine Bürgschaft übernimmt. Es muss also auf keinen Fall eine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.

Der Zugewinnausgleich
Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Bei Beendigung der Ehe ist ein Zugewinnausgleich vorzunehmen. Das heißt, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszugleichen hat.

Beispiel: Der Ehemann hatte während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 200.000 Euro, die Ehefrau einen Zuwachs von 50.000 Euro. Hier muss der Ehemann die Hälfte der Differenz von 150.000 Euro, also 75.000 Euro ausgleichen.

Der Anspruch besteht nur in Geld. Es kann also nicht verlangt werden, dass bestimmte Gegenstände übertragen werden. Bei der Berechnung kommt es nur auf die Vermögenstände zu den genannten Zeitpunkten an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, also ob z. B. ein Haus verkauft und der Kaufpreis angelegt wurde, ist egal. Es ist auch uninteressant, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.

Erbschaften und Schenkungen
Bestimmte Vermögensmassen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden, nämlich Erbschaften und Schenkungen. Dabei werden diese Zuwächse dem Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung / Erbschaft hinzugerechnet. Dem Endvermögen werden sie mit dem Wert hinzugerechnet, den sie bei Beendigung der Ehe haben. Im Ergebnis fällt also in den auszugleichenden Zugewinn nur die Höhe der Wertsteigerung. Dabei ist es egal, woher der Wertzuwachs kommt.

Bei einem Haus ist es also z.B. unerheblich, ob es durch eine Renovierung wertvoller geworden ist oder ob die Wertsteigerung aus dem Anstieg der Grundstückspreise resultiert.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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