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EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG WAR GESTERN

Recht

Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvoll- streckung trat zum Jahresanfang in Kraft. Die Neuregelungen sollen es Gläubigern zukünftig erleichtern, schneller und einfacher Informationen über ihre Schuldner zu erhalten.

Vermögensauskunft
Zur Vermeidung eines kostenpflichtigen und evtl. vergeblichen Vollstreckungsauftrags gegen einen vermögenslosen Schuldner kann man nun vorab eine Vermögensauskunft einholen lassen. So heißt nun die Offenbarung der Vermögensverhältnisse, die früher eidesstattliche Versicherung und vor 1970 Offenbarungseid hieß. An Eides statt müssen die Angaben wie bisher gemacht werden. Und ebenfalls muss die Anforderung wie vorher zwingend durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Nur hat man jetzt die Möglichkeit, anhand dieser Information zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll ist.

Es bleibt aber dabei, dass der Schuldner über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände Auskunft erteilen muss. Aber auch darüber, ob und in welchem Umfang er in den letzten zwei Jahren Gegenstände an ihm nahestehende Personen veräußert hat. Das Vermögensverzeichnis soll künftig landesweit bei einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form zwei Jahre zum Abruf bereit liegen. Als Gläubiger kann man zwar nicht direkt auf die Angaben zugreifen, aber dort eine Abschrift anfordern.

Die Ermittlung der Schuldneranschrift
Bisher musste der Gläubiger sich mühsam selbst auf die Suche nach dem Verbleib eines Schuldners machen. Jetzt darf der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers bei der Meldebehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, beim Kraftfahrt-Bundesamt oder beim Ausländer- zentralregister nachfragen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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