Recht
Die Entfernung von Bild und Namen eines Mitarbeiters von der Webseite kann nicht verlangt werden. Eine Verpixelung oder ähnliche Vorgehensweisen reichen aus.
Bild waren die Vor- und Nachnamen der Auszubildenden angegeben. Eine Mitarbeiterin schied aus der Firma aus, das Foto blieb aber auf der Homepage. Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Das Gericht gab der Klägerin aber nur bedingt Recht. Die Forderung nach vollständiger Entfernung der bildlichen Darstellung und des Namens ist unbegründet. Dies ist nach den Richtern auch nicht erforderlich, um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. eine Persönlichkeits-
verletzung zu beseitigen. Denn ein vollständiges Entfernen würde im Ergebnis zu leeren bzw. weißen Flächen führen.
Unkenntlich machen reicht
Da die Klägerin nicht die einzige abgebildete Auszubildende war und die Firma ein Interesse an der Darstellung historischer Ereignisse andeutete, wäre das nicht verhältnismäßig. Ausreichend ist es nach Meinung des Gerichts, wenn das Gesicht und der Name der Klägerin unkenntlich gemacht werden. Hierfür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie z. B. das Verpixeln des Gesichts und des Namens, die Hinzufügung schwarzer Balken über das Gesicht oder das Retuschieren des Gesichts.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH