Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanz- gerichts Münster nicht beruflich veranlasst, wenn
sie zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen mitgenutzt wird.
Ein Ehepaar unterhielt eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 qm große am Beschäftigungsort des Ehemanns. In letzterer lebte zugleich auch die erwachsene Tochter. Die als Wer- bungskosten angesetzten Kosten der Zweitwohnung erkannte das Finanzamt nicht an, auch die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Die Auffassung des Gerichts
Zu Werbungskosten gehören notwendige Mehrauf- wendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäf-
tigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Das ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt begründet hat, um von dort aus seine Arbeitsstätte schnell und unmittelbar aufsuchen zu können. Dabei ist unerheblich, ob er diesen zweiten Haushalt allein oder gemeinsam mit Freunden, Arbeitskollegen oder anderen Personen bewohnt.
Nutzt der Arbeitnehmer aber die Wohnung zugleich ganzjährig mit einem Angehörigen in Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung, liegt keine reine berufliche Veranlassung mehr vor. Denn in einem solchen Fall wird die ursprünglich berufliche Veranlassung durch eine private Veranlassung überlagert. Deshalb sind die Aufwendungen der Zweitwohnung in diesem Fall nicht mehr rein beruflich veranlasst und nicht ab- setzbar.
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