Recht
Die Anmeldung einer Geschäftsadresse in der ange- mieteten Wohnung ist ausreichender Grund für eine Kündigung durch den Vermieter, wenn das ohne Ge- nehmigung geschah.
Ein Wohnungsmieter war Inhaber eines Gewerbebe- triebs, der unter anderem einen Hausmeisterser- vice, Montage von Aufzugsanlagen und Schwer- transporte zum Gegenstand hatte. Als Betriebsstätte hat er seit mehreren Jahren seine Wohnadresse angegeben. Unter dieser Geschäftsadresse trat er auch gegenüber seinen Kunden auf. Der Vermieter mahnte den Gewerbetreibenden wegen unerlaub- ter Nutzung des nur zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses ab. Der Mieter wehrte sich vor Gericht dagegen, der Fall ging bis zum Bundesge- richtshof, der die Sache wie folgt sah:
Die Richter erachteten das Verhalten des Mieters als eine nach dem reinen Wohnungsmietvertrag nicht erlaubte und deshalb vertragswidrige gewerbliche Nutzung. Sie gaben den vorherigen Instanzen Recht. Die Vertragsverletzung hat ein derartiges Gewicht, dass eine Kündigung des Wohnungsmiet- verhältnisses rechtmäßig ist.
Fehlender Kundenkontakt unerheblich
Der Beklagte hatte dagegen behauptet, dass von seinem Betrieb keine Störungen ausgegangen
sind. Denn im gemieteten Einfamilienhaus haben in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden stattgefunden. Außer- dem stellte er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder in dessen Nähe ab, sondern ausschließlich auf einem gesondert angemieteten Platz.
Vermieter muss geschäftliche Nutzung nicht dulden
Darauf kommt es nach Auffassung der Richter nicht an. Denn bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflich- er oder gewerblicher Art, die nach außen in Erschei- nung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Ein auf Treu und Glauben gestützter Anspruch des Mieters auf die Gestattung gewerblicher Aktivitäten besteht nur in Ausnahmefällen. Ein solcher war aber im vorlie- genden Fall nicht ersichtlich.
Fazit: Auch wenn die Strenge der Bundesrichter überraschen mag: Der Fall zeigt, dass es keine Bagatelle ist, als Geschäftsadresse die Wohnung anzugeben. Ist ein eigenes Büro nicht vorhanden, sollte man sich deshalb dringend eine entsprech- ende Erlaubnis des Vermieters einholen, bevor man aus Vereinfachungsgründen seinen Betrieb auf die Wohnungsadresse anmeldet.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH