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MIT DEM PORSCHE MIETE BEZAHLEN

Einkommensteuer

Statt Geld für die Miete einiger Räume zu zahlen, räumte eine Selbständige ihrem Ehemann das Nutzungsrecht am Firmenwagen ein und machte die vereinbarte Miete als Betriebsausgabe geltend. Geht das? Ein Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhan- delt wurde, zeigt, unter welchen Voraussetzungen diese Gestaltung funktionieren könnte.

Die Klägerin übte selbständig eine Diät- und Ernäh- rungsberatung aus. Dazu nutzte sie Räume im Haus ihres Ehemanns. Nach dem Mietvertrag war eine monatliche Miete von 460,00 Euro vereinbart. Zur Bezahlung war vereinbart, dass dem Ehegatten bis auf Weiteres die Nutzung des jeweiligen Ge- schäftswagens gestattet war. Das Finanzamt lehnte es ab, die vereinbarten Mieten als Betriebsausgaben zuzulassen, weil das Mietverhältnis weder fremd üblich vereinbart, noch eine betragsgemäße Aus- gewogenheit zwischen Nutzungsüberlassung und Kosten gegeben war.

Die Urteilsgründe
Nach Auffassung der Richter kommen als Mietent- gelt zwar neben Geld- auch Sachleistungen in Fra- ge. Jedoch sind an den Nachweis eines ernsthaf- ten Vertragsverhältnisses zwischen Angehörigen umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hin- deuten. Im Urteilsfall war es nämlich ausschließ-

lich ins Ermessen der Mieterin gelegt, welches Fahrzeug überlassen werden sollte.

Die Tipps des Bundesfinanzhofs
Auf eine private Veranlassung deutet hin, dass die Vereinbarung derart unpräzise auf die Überlassung des »jeweiligen« Geschäftswagens gerichtet war und dass auch kein Fahrzeugtyp und keine Fahr- zeugklasse festgelegt war. Kein Fremder hätte sich deshalb auf eine solche ungenaue Regelung einge- lassen. Es fehlte eine Beschränkung des Nutzungs- rechts z. B. auf die Person des Vermieters, es fehlte eine Kilometerbegrenzung und auch jegliche Regel- ungen für einen etwaigen Schadenfall. Als weiteres Beweisanzeichen für eine private Veranlassung wurde das Missverhältnis zwischen dem Kfz-Auf- wand der Mieterin und der vereinbarten Miete be- mängelt. Denn allein die Leasingraten für den über- lassenen Porsche betrugen in den maßgebenden Jahren schon 142 %, 186 % und 181 % der ver- einbarten Miete.

Fazit: Beachtetet man die eindeutigen Hinweise des obersten Gerichts, also insbesondere die Ausge- wogenheit von Leistung und Gegenleistung und die Präzisierung des zugelassenen Fahrers, dürften dem Modell Porsche gegen Miete keine steuerli- chen Probleme im Wege stehen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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