Einkommensteuer
Kann die Steuer auf den geldwerten Vorteil wegen Privatnutzung eines betrieblichen Pkw vermieden werden, indem ein privates Nutzungsverbot ver- einbart wird?
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dies gilt nach der gefestigten Rechtsprechung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieb- lichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Bei fremden Arbeitnehmern wird von einer Steuer abgesehen, wenn das Nutzungsverbot überwacht wird, z. B., wenn der Arbeitnehmer nachweisbar den Firmen-
Pkw übers Wochenende und im Urlaub am Firmen- gelände lässt. Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines ausgesprochenen Nutzungsverbots treten immer dann auf, wenn es gegenüber dem alleinigen oder familienangehörigen Geschäftsführer eines Fa- milienunternehmens oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer erklärt wird. Denn hier fehlt es an einer wirksamen Kontrolle.
Nutzungsbefugnis kontra Nutzungsmöglichkeit
Ein ähnlicher Fall ohne Kontrollmöglichkeit landete jüngst beim Bundesfinanzhof. Es handelte sich um den Sohn und faktischen Geschäftsführer der Firma des Inhabers. Das Finanzamt setzte Steuern
auf die Pkw-Überlassung fest, obwohl ihm vertrag- lich jegliche Privatnutzung untersagt war. Die Richter hielten es zwar nicht für rechtmäßig, dass die Finanzverwaltung ohne jegliche weitere Nach- forschungen das vereinbarte Nutzungsverbot nicht für stichhaltig erachtete. Sie warfen dem unterge- ordneten Finanzgericht mangelnde Sachverhalts- aufklärung vor. Es darf das Nutzungsverbot nur dann nicht anerkennen, wenn diese Gewissheit auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen. Die Finanzrichter hätten sich von der tatsächlichen privaten Nutzungs- befugnis zu überzeugen. Sie könnten nicht allein aus der fehlenden Überwachung eines vereinbarten Ver- bots auf die Nutzungsmöglichkeit schließen.
Ausblick
Der Urteilsfall ist vielleicht deshalb sehr bürger- freundlich ausgefallen, weil es sich beim Betriebs- fahrzeug um einen Audi A6 handelte und auf den Sohn ein Porsche 911 zugelassen war. Kann der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er zu Pri- vatfahrten ein höherwertiges Fahrzeug zur Ver- fügung hat, wird unseres Erachtens einer Verbots- vereinbarung sicher weniger Vertrauen geschenkt.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH