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GEDULDETE ÜBERSTUNDEN MÜSSEN BEZAHLT WERDEN

Arbeitsrecht

Trifft ein Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen Mehrarbeiten seiner Arbeitnehmer, muss er die Überstunden auch bezahlen.

Eine Altenpflegerin arbeitete weit über ihre ver- einbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wei- gerte sich der Arbeitgeber, die von ihr behaupteten Überstunden zu bezahlen. Er bestritt, dass Über- stunden geleistet seien und glaubte der Klägerin auch nicht, dass sie keine Pausen gemacht habe. Weiter bemängelte er, dass er keine Überstunden angeordnet habe.

Die Lösung der Richter
Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, welches die Ansprü- che der Klägerin in vollem Umfang für rechtmäßig erachtete. Nach den Richtern hat die Klägerin ausreichend dargelegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeits-

zeit hinaus gearbeitet hat. Dass der Arbeitgeber selbst offenbar über die Mehrarbeit nicht Bescheid wusste, hindert nicht den Anspruch darauf, dass Überstunden bezahlt werden müssen. Die Richter bemängelten, dass der Beklagte sehr wohl Auf- zeichnungen über die geleisteten Stunden haben müsse, um gegenüber den Krankenkassen als Auftraggeber auch richtig abrechnen zu können. Außerdem hat der Arbeitgeber die Überstunden geduldet. Das bedeutet, dass er in Kenntnis der geleisteten Arbeitsleistung diese hinnahm und keine Vorkehrungen traf, Überstunden zukünftig
zu unterbinden. Deshalb müssen sie auch be- zahlt werden.

Ausblick: Anders läge der Fall, wenn es sich um einen besser bezahlten Arbeitnehmer gehandelt hätte, bei dem vertraglich geregelt gewesen wäre, dass jegliche Leistung von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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