Lohnsteuer
Ein nicht alltäglicher Fall zur steuerlichen Behand- lung eines Chauffeurs beschäftigte nicht nur das Finanzamt, das Finanzgericht Sachsen-Anhalt und den Bundesfinanzhof. Auch das Bundesfinanzmi- nisterium nahm dazu Stellung und ordnete eine davon abweichende Regelung an.
Die Gestellung eines Dienstwagens für Privatfahr- ten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Tätig- keitsstätte ist nach allgemeinen Regeln entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder pauschaliert mit mtl. 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu versteuern. Wird zusätzlich ein Fahrer zur Verfü- gung gestellt, konnte der zusätzliche Vorteil bisher mit pauschal 50 % des für das reine Fahrzeug an- zuwendenden Satzes berechnet werden. Der Bun- desfinanzhof hielt in seinem Urteil vom 15.05.2013 die pauschale Methode anhand des Fahrzeuglis- tenpreises für nicht sachgerecht. Alleiniger Maß- stab ist nach seiner Auffassung der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung. Dieser Wert könne den zeitantei- ligen tatsächlichen Personalkosten für den konkre- ten Chauffeur entsprechen, müsse es aber nicht.
Die Verlautbarung des Ministeriums
Im Juli 2014 nahm das Ministerium hierzu Stellung: Die Grundsätze des Urteils sind zwar allgemein an- zuwenden, das bedeutet, dass die Fahrerge- stellung zusätzlich als Vorteil zu versteuern ist.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, nicht nur die theoretischen Kosten einer Fremdfirma anzuset- zen, sondern die anteiligen Kosten des beschäf- tigten Chauffeurs heranzuziehen. Dabei sind ins- besondere Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Fortbildungskosten zu berücksichtigen. Zu den steuerlich erheblichen Fahrten zählen dem- nach auch die Stand- und Wartezeiten des Fah- rers, nicht jedoch Leerfahrten oder Rüstzeiten. Die Behörde erlaubt aber entgegen dem obersten deutschen Steuergericht wieder eine Pauscha- lierung anhand des Bruttolistenpreises des Fahr- zeugs, jedoch in abgewandelter Form:
Der Vorteil ist auch mit folgenden Pauschalsätzen ansetzbar:
- 50 % für Fahrten zwischen Wohnung und Tä- tigkeitsstätte
- 50 % für Privatfahren, wenn der Fahrer überwie- gend in Anspruch genommen wird
- 40 % für Privatfahrten, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert und
- 25 % für Privatfahrten, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert
Fazit: Eigentlich ist es schade, mit welchen kur- iosen und weltfremden Dingen sich Richter und Ministerialbeamte befassen.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH