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KRABBENBRÖTCHEN ALS KÜNDIGUNGSGRUND

Arbeitsrecht

Kann ein angebissenes Brötchen Grund für eine Kündigung sein? Die Richter des Landesarbeitsge- richts Hamburg hatten sich mit der Frage zu be- schäftigen.

Eine allein erziehende Mutter mit vier unterhalts- berechtigten Kindern war 13 Jahre in einer Kauf- hauskette angestellt. Sie war in der Feinkostabtei- lung tätig. Der Marktleiter sah, dass sie etwas kaute und fand in einer Ecke ein angebissenes halbes Brötchen, das mit Nordseekrabben belegt war. Das Brötchen hatte sie vorher bezahlt, nicht aber die geschätzten 50 g Krabbensalat im Wert 1,50 Euro. Die Firma kündigte ihr fristlos, hilfs- weise auch fristgerecht. Die Verkäuferin wehrte sich dagegen. Der Fall ging bis zum Landesar- beitsgericht, das sowohl die fristlose, als auch die fristgemäße Kündigung für unrechtmäßig hielt.

Richter fordern mildere Sanktion
Bei der Prüfung, ob eine fristlose Kündigung ge- rechtfertigt ist, ist in einer Gesamtwürdigung ab-

zuwägen. Hierbei zu berücksichtigen ist das Ge- wicht der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, eine mögliche Wiederholungsge- fahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Positiv gewertet wurde im vorliegenden Fall, dass die Klägerin nicht heimlich handelte und dass sie sofort einräumte, den Krabbensalat nicht bezahlt zu haben. Letzte- res lässt nach Ansicht der Richter ein milderes Licht auf die Tat fallen, als beim Griff in die Kasse. Sie meinten, hier wäre eine mildere Sanktion wie z. B. ein Abmahnung angemessen und zumutbar gewesen. Das Verhalten war auch kein Grund für eine fristgemäße Kündigung. Das ergab sich aus der fehlenden sozialen Rechtfertigung anhand der persönlichen Verhältnisse der Klägerin.

Fazit: Ein Diebstahl im Arbeitsverhältnis, egal in welcher Höhe, soll keinesfalls tolerabel sein. Nach gesundem Menschenverstand geurteilt, hätte der Arbeitgeber aber sicher anders reagieren können.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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