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ABGELTUNGSSTEUER JETZT AUCH IM FAMILIENKREIS

Einkommensteuer

Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer auf Kapi- talerträge eine Vereinfachung bringen. Dass das keineswegs so ist, zeigen Fälle, die kürzlich vor dem obersten deutschen Steuergericht landeten.

Ein Ehepaar gewährte dem Sohn und zwei voll- jährigen Enkeln verzinsliche Darlehen zum Kauf fremdvermieteter Objekte. Die Zinsausgaben wurden bei den Käufern in voller Höhe abgesetzt. Die Zinseinnahmen wollten die Eltern vereinfacht nur mit der 25 %igen Abgeltungsteuer versteuern, was in der Familie wohl zu einem Steuerspareffekt geführt hätte. Das Finanzamt versagte den Eltern den günstigen Steuersatz, weil er nach Gesetz ausgeschlossen sei, wenn die Aufwendungen beim Schuldner steuerlich absetzbare Werbungs- kosten darstellen und wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge nahestehende Personen sind.

Abgeltungssteuersatz nur bei Beherrschung Die Parteien fanden keine Einigung und so ging der Fall bis vor den Bundes finanzhof. Die Richter

 

fällten eine bürgerfreundliche Entscheidung: Nach ihrer Ansicht liegen nahestehende Person im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn eine der Personen auf die jeweils andere einen beherr- schenden Einfluss ausüben kann. Das wäre der Fall, wenn einer der Personen aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses keinerlei eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Dies war nach Meinung der Richter hier nicht gegeben, da alle Personen wirtschaftlich unabhängig waren. Ein weiterer Grund wäre, wenn eine der beteiligten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Auch das glaubten die Richter hier nicht zu erkennen.

Ausblick: Die gleichen Richter hatten in einem weiteren Fall anders entschieden. Hier sahen sie ein Abhängigkeitsverhältnis für gegeben an, weil es um ein Darlehen des Ehemanns an die finanziell von ihm abhängige Ehefrau ohne eigenes festes Einkommen ging.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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