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HAFTUNG FÜR SCHULDEN DES EHEGATTEN

Familienrecht

Ob ein Ehegatte für Verbindlichkeiten seines Ehe- partners einstehen muss, hängt vom Einzelfall ab.

Die gute Nachricht zuerst: Jeder haftet nur für sei- ne eigenen Verbindlichkeiten. Wer also nicht mit unterschreibt, haftet nicht. Ein häufiger Fall von Haftung für Schulden des Ehegatten ist ein Ge- meinschaftskonto. Das darauf befindliche Gutha- ben steht jedem Ehegatten zur Hälfte zu, unab- hängig davon, wer dieses erwirtschaftet hat. Das Gleiche gilt aber auch für Schulden.

Darlehen und Bürgschaften
Für gemeinsam aufgenommene Darlehen haften beide Ehegatten. Das gilt auch nach einer Schei- dung. Bloße mündliche Vereinbarungen, etwa das Versprechen eines Partners, für die Schulden alleine aufzukommen, helfen im Ernstfall nicht.

 

Auch bei Bürgschaften ist höchste Vorsicht ge- boten. Der Bürge haftet mit seinem gesamten Ver- mögen. Von der Bank erzwungene Bürgschafts- erklärungen können unter bestimmten Voraus- setzungen nichtig sein. Das ist der Fall, wenn sie den bürgenden Ehepartner finanziell überfordern oder aus reiner emotionaler Verbundenheit un- terschrieben wurden. Etwa wenn das Einkommen des Bürgen nicht einmal ausreicht, um die Zinsen des Kredits zu begleichen. Nichtigkeit kann auch vorliegen, wenn eine Bank auf der Bürgschaft des Ehegatten besteht und den Kredit hiervon abhän- gig macht. Denn dann nutzt sie die emotionale Verbundenheit zwischen den Eheleuten in sittlich anstößiger Weise aus.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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