Einkommensteuer
Übersteigen Renovierungskosten kurz nach Kauf eines Mietobjekts bestimmte Grenzen, sind sie als anschaffungsnahe Aufwendungen nur im Rahmen der normalen Gebäudeabschreibung zu berück- sichtigen.
Ein Investor kaufte ein Mehrfamilienhaus für 185.000 Euro, die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen 162.000 Euro. In den folgenden 3 Jahren gab er umfangreiche Re- novierungsarbeiten für insgesamt netto 39.000 Euro in Auftrag. Es wurden Badezimmer renoviert, Tür- und Fenstergriffe ausgetauscht, Wände ge- strichen, Laminat verlegt, Fensterscheiben und eine Zimmertür ausgetauscht, Kellerdecken ge- dämmt, die Elektronik instandgesetzt, die Balkon- brüstung repariert, die Heizung gewartet, die Fas- sade repariert, die Briefkastenanlage und die Gas- leitung erneuert. Die Kosten der ersten beiden Jahre machte er im Rahmen der Vermietungsein- künfte als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Sie wurden auch ursprünglich vorläufig anerkannt. Nach Abgabe der Erklärung für das dritte Jahr strich das Finanzamt nachträglich die Werbungskosten der ersten Jahre und wollte die gesamten Maßnahmen nur noch im Rahmen einer Erhöhung der Anschaffungskosten anerkennen und mit 2 % auf die nächsten 50 Jahre verteilen.
Der Begriff der anschaffungsnahen Aufwen- dungen
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Münster,
das aber dem Finanzamt in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung Recht gab. Danach gehören zu den Anschaffungskosten eines Ge- bäudes auch Instandsetzungsarbeiten, die inner- halb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Kosten ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die in drei Jahren investierten netto 39.000 Euro waren weit höher als 15 % aus 162.000 Euro = 24.300 Euro.
Keine Schönheitsreparaturen
Die Richter überzeugte auch nicht der Einwand des Klägers, dass reine Schönheitsreparaturen und üblicherweise jährlich anfallende Aufwen- dungen für die Vergleichsberechnung mit 15 % der Anschaffungskosten nicht einzubeziehen seien. Denn die Maßnahmen sind hier im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Modernisierungsmaß- nahme angefallen.
Fazit: Hätte der Kläger in den ersten drei Jahren die 15%-Grenze beachtet, hätte er im vierten und den folgenden Jahren die aufgeschobenen Repa- raturen in voller Höhe steuerlich ansetzen können.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH