Einkommensteuerrecht
Arztkosten können weiterhin nur dann als außer- gewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteu- er berücksichtigt werden, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).
Ein zusammenveranlagtes, kinderloses Ehepaar wandte Praxisgebühren und Zuzahlungen zu Me- dikamenten in Höhe von insgesamt 172 Euro auf, die sie als außergewöhnliche Belastungen (agB) in ihrer Einkommensteuer geltend machten. Das Fi- nanzamt kam jedoch zu keiner Steuerminderung, da die Höhe der Kosten die Grenze der zumutba- ren Belastung nicht überstieg. (Je nach Jahresein- kommen und Kinderzahl beträgt diese Grenze 1 bis 7 % der Gesamteinkünfte.) Das Ehepaar ak- zeptierte den Bescheid nicht und klagte bis vor den BFH.
Zumutbare Kosten werden nicht berücksichtigt
Das Urteil stellt zunächst klar, dass Aufwendungen für Praxisgebühren und Zuzahlungen zu Medika- menten als agB im Rahmen der Einkommensteu- erveranlagung angesetzt werden können. Darunter fallen alle Aufwendungen, denen sich der Steuer- pflichtige nicht entziehen kann und die höher sind als bei der Mehrheit der nach Einkommen, Vermö-
gen und Familienstand vergleichbaren Steuer- pflichtigen. Laut Einkommensteuergesetz werden solche Belastungen jedoch nur abgezogen, soweit sie einen Betrag übersteigen, der für die jeweilige Person zumutbar ist. Bis zu welcher Grenze Kos- ten einer Person zumutbar sind, entscheidet sich nach deren Einkommen. Auch die Anzahl der un- terhaltspflichtigen Kinder und die Art der Veran- lagung (Einzeloder Splittingverfahren) spielt eine Rolle. Im Falle der Kläger, die zusammen Jahres- einkünfte von 35.708 Euro erzielten, lag die Zu- mutbarkeitsgrenze bei 5% der Gesamteinkünfte. Die Gesundheitskosten von 172 Euro lagen noch unterhalb der zumutbaren 5% und konnten daher nicht als agB berücksichtigt werden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der übersteigende Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.
Hinweis: Das Urteil bestätigt eine viele Jahre geltende Rechtslage und macht die Hoffnung zunichte, Arztkosten unabhängig von deren Höhe immer steuerlich absetzen zu können.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH