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STEUERVORTEIL DOPPELTER HAUSHALT

Einkommensteuer

Unterhält ein Arbeitnehmer außerhalb seines Wohnorts eine Zweitwohnung in der Nähe seiner Tätigkeitsstätte, hat er für seine Haushaltsführung doppelte Kosten. Inwieweit er diese steuerlich ab- setzen darf, ist in einem Schreiben des Finanzmi- nisteriums geregelt.

Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn am Wohnort des Arbeitnehmers ein eigener Haus- stand geführt wird. Dazu ist das Innehaben einer Wohnung als Eigentümer oder Mieter notwendig. Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern unentgeltlich lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt. Es ist hier eine finanzielle Beteiligung notwendig, die aber höher sein muss als Bagatellbeträge. Betragen die Bar- leistungen mehr als 10 % der monatlich regel- mäßig anfallenden, laufenden Kosten der Haus- haltsführung (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel), ist von einer Überschreitung der Bagatellgrenze auszugehen. Zahlt der Arbeitnehmer bar weniger, kann eine hinreichende Beteiligung nach dem Wortlaut des Schreibens auch anderweitig nach- gewiesen werden. Lebt er in der Wohnung des Ehegatten oder Lebenspartners, wird unterstellt, dass er sich hinreichend finanziell beteiligt.

 

Entfernung
Das Beziehen einer Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Die Zweitwohnung kann auch in der Nähe des Be- schäftigungsorts gelegen sein. Steuerlich aner- kannt ist sie als notwendige Zweitwohnung aber nur dann, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur Arbeitsstelle weniger als die Hälfte der Entfer- nung zum eigentlichen Wohnort ist.

Obergrenze
Als Unterkunftskosten werden die Kosten der Zweitwohnung höchstens bis zu 1.000 Euro mo- natlich anerkannt. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Betriebskos- ten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegen- stände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeiträge und Kosten eines Kfz-Stellplatzes. Nicht in diese Grenze sind Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung einzubeziehen. Sie sind als Um- zugskosten zusätzlich als Werbungskosten ab- ziehbar.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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