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EINZELFIRMA KEIN GRUND FÜR SCHLECHTES RAITING

Datenschutz

Allein auf Grund der gewählten Rechtsform »Einzelkaufmann« erhielt ein Unternehmer einen negativen Bonitätswert und wurde mit Risikostufe 4 von 4 bewertet. Daraufhin verklagte dieser die entsprechende Auskunftei auf Unterlassung und bekam vor dem OLG Frankfurt (Az. 24 U 82/14) Recht.

Der Kläger ist seit 1996 in seiner Branche tätig, seit 2002 als eingetragener Kaufmann. Die Firma wurde ordnungsgemäß geführt, es gab weder Zahlungsausfälle noch Tatbestände für eine Insol- venz. Durch die Aussage eines Geschäftspartners, der eine Lieferung an den Unternehmer nur gegen Vorkasse vornehmen wollte, kam die negative Be- wertung der Rating-Agentur ans Licht. Der Unter- nehmer forderte eine Selbstauskunft bei der später von ihm verklagten Auskunftei an. Diese wies den höchsten Risikoindikator sowie ein als hoch einge- stuftes Ausfallrisiko aus.

Wann ist ein Score-Wert zulässig?
Laut des in Deutschland geltenden Datenschutz- gesetzes ist eine Ermittlung eines Bonitätswerts

 

(oft Score-Wert genannt) durch Auskunfteien grundsätzlich zulässig. Vorgeschrieben ist jedoch, dass das Verfahren, das zur Berechnung benutzt wird, mathematisch-statistisch und wissenschaft- lich anerkannt ist. Zudem muss nachweisbar sein, dass die verwendeten Daten für die Einschätzung des Wahrscheinlichkeitswertes erheblich sind.

Die Einschätzung des Gerichts
Das OLG kritisierte die schlechte Bewertung, die ohne jede sachliche Basis ergangen ist und ver- pflichtete die Beklagte, die negative Einschätzung zu unterlassen.

Fazit: Nach Ansicht der Richter spricht ein per- sönlich mit seinem Gesamtvermögen haftender Einzelkaufmann für ein eher geringeres Risiko als eine nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftende GmbH oder eine andere Kapitalge- sellschaft. Auch das Alter des Unternehmens (seit 1996) hätte als Grund für eine positive Bonität gesprochen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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