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KEIN LOHNANSPRUCH NACH SUSPENDIERNG

Arbeitsrecht

Eine mündlich verabredete Suspendierung von der Arbeitspflicht steht einer Fortzahlung des Lohnes auch dann entgegen, wenn die damit beabsichtigte Kündigung mangels Schriftform unwirksam ist. Zu diesem Schluss gelangte das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 4 Sa 638/13).

Ein Arbeitnehmer wollte seinen Wohnort wechseln und musste daher seinen Arbeitsplatz kündigen. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin sprach der Arbeitgeber mündlich eine ordentliche Kündigung aus. Ein Nachfolger für die Tätigkeit stand schon bereit und wurde noch überleitend eingearbeitet. Eine schriftliche Kündigung des Vorgängers er- folgte jedoch nicht. Der Nachfolger trat seine Stelle wie geplant unverzüglich an.

Kein Lohnanspruch ohne Arbeit
Vor Gericht verlangte der Arbeitnehmer Lohn für den Zeitraum nach seiner Suspendierung, in dem er nach wie vor an seinem Arbeitsplatz erschien



und seine Arbeitskraft anbot. Es fehlte eine schrift- liche Kündigung, womit das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich hätte aufgehoben werden können. Fakt war jedoch, dass der Kläger nach der münd- lichen Kündigung nicht mehr gearbeitet hat. Durch die Suspendierung und die Einarbeitung eines Nachfolgers musste der Arbeitgeber das Angebot des Klägers, seine Arbeit verrichten zu wollen, auch nicht mehr annehmen. Er befand sich damit nicht im sogenannten Annahmeverzug. Dieser wäre aber Voraussetzung für einen Lohnanspruch des Klägers gewesen, wenn dieser nicht mehr tatsächlich gearbeitet hat.

Fazit: Eine den Vorschriften entsprechende schriftliche Kündigung wäre für beide Parteien rechtssicherer gewesen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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