Steuerrecht
Wer in seiner Steuererklärung Angaben zu seinen Gunsten vergessen hat, kann den Bescheid auch nach Jahren noch ändern lassen. Das zeigt jetzt ein BFH-Urteil.
Eine GmbH wurde aufgelöst. Der Inhaber notierte sich die Kosten, aber es wurde schlicht vergessen, diese in das elektronische Formular einzutragen. Die Steuer wurde festgesetzt, zwei Jahre danach bemerkte er den Fehler. Einen Antrag auf Berich- tigung lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof.
Nachlässigkeit ist keine grobe Fahrlässigkeit
Steuerbescheide sind nachträglich abänderbar, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Ver- schulden daran trifft. Das läge dann vor, wenn der Bürger die ihm nach seinen persönlichen Fähig- keiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldba- rer Weise verletzt hätte. Der Begriff des Verschul- dens ist bei elektronisch gefertigten Erklärungen in
gleicher Weise auszulegen wie auszulegen wie bei schriftlichen. Allerdings räumen die Richter ein, dass dabei mildernd zu berücksichtigen ist, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder schwieriger zu erlangen ist als auf einem Papierformular. Fehler und Nachläs- sigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Das ist der Fall, wenn man schlicht vergisst, einen errechneten Verlust ins elektronische Formular zu übertragen. Das Versehen stellt einen unbewussten, rein mechanischen Fehler dar, der jederzeit bei der Verwendung des Steuerprogramms unterlaufen kann.
Aber Vorsicht: Etwas anderes gilt, wenn in Steuerformularen gestellte Fragen nicht beant- wortet werden oder klare und ausreichend ver- ständliche Hinweise bewusst unbeachtet bleiben.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH