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FISCHGEBACKEN IST DISKRIMINIEREND

Arbeitsrecht

Die Suche nach einem Bewerber, der gerade frischgebacken aus einer kaufmännischen Ausbil- dung kommt, ist laut Landesarbeitsgericht Düssel- dorf diskriminierend.

Ein Reiseinformationsportal mit 400 Mitarbeitern schrieb eine Stelle als Junior Sachbearbeiter in der Buchhaltung aus. Die Anzeige begann mit der oben genannten Formulierung und war auch sonst durch einen sehr lockeren Stil geprägt. Etwa bei der Beschreibung des Arbeitsklimas: »Das erwar- tet Dich: ein gefüllter Bierschrank...«. Ein 36-jäh- riger bewarb sich und wurde gar nicht zum Ge- spräch eingeladen. Er klagte daraufhin gegen die Firma mit der Begründung, wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein. Die Richter gaben ihm Recht und sprachen ihm 2.750 Euro Scha- densersatz zu.
Das Unternehmen bestritt es, den Bewerber auf Grund seines Alters abgelehnt zu haben. Ziel der Mitarbeitersuche sei es gewesen, einen Mitarbeiter einzustellen, der noch wenig Berufserfahrung be- sitzt und deswegen besser in die Abläufe des Un- ternehmens eingegliedert werden könne. Dies wä- re auch bei einem älteren Bewerber möglich, der als Quereinsteiger seine Ausbildung erst später abgeschlossen hat. Die Wortwahl »frischgeba- cken« sollte die Anzeige nur möglichst sympa- thisch wirken lassen.

 

Kein Rechtfertigungsgrund
Zwar erkannte das Gericht an, dass das Kriterium »Berufsanfänger« nicht direkt auf das Alter abstellt und deshalb keine unmittelbare Benachteiligung darstelle. Jedoch sei eine größere Berufserfahrung typischerweise mit steigendem Alter verbunden, sodass die Anzeige eine mittelbare Diskriminie- rung darstellt. Eine solche verstößt zwar nicht per se gegen das Gesetz. Das ausschreibende Unter- nehmen muss jedoch Gründe nennen, die das Kriterium rechtfertigen. Der Wunsch nach einem formbaren Bewerber reichte dem Gericht nicht aus. Auch die allgemeine Struktur des Unterneh- mens mit einem Durchschnittsalter von 27 Jahren zählte nicht als Grund. Es blieb dabei: Die Ableh- nung des Bewerbers war diskriminierend.

Ausblick: Zulässig ist die Konzentration auf junge Arbeitnehmer laut Gericht nur bei Positionen, für die noch frische Kenntnisse aus der Ausbildung erforderlich sind. Das kann bei technischen Aufga- ben der Fall sein oder bei solchen, die einen wis- senschaftlichen Bezug haben.

 

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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