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NEBENKOSTEN RICHTIG ABRECHNEN

Mietrecht

Eine Betriebskostenabrechnung ist nach einer Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter den Gesamtbetrag, der auf die Mieter umgelegt wird, zuvor um nicht umlagefähige Posten berei- nigt hat.

Die Klägerin ist Vermieterin einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage. Sie hatte von einer Mieterin eine Nachzahlung von Neben- kosten verlangt. Diese hatte aber die Zahlung verweigert und behauptet, die Abrechnung sei nicht ordnungsgemäß, weil die Beträge in der Abrechnung Gesamtbeträge auswiesen, die um nicht umlagefähige Kosten schon bereinigt waren.

Lockerung der Rechtsprechung
Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass er seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit bereinigter Gesamtkosten aufgegeben hat.

 

Nach dieser führte die Angabe bereinigter Ge- samtkosten zur formellen Unwirksamkeit der Ne- benkostenabrechnung. Der BGH lässt es nun aus- reichen, wenn nur die Gesamtkosten ausgewiesen werden, die letztlich auf den Mieter umgelegt wer- den. An die Abrechnung der Nebenkosten seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die In- teressen seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei sei das Interesse des Mieters auf eine übersichtliche Gestaltung der Abrechnung genauso zu berücksichtigen wie das des Vermie- ters, den Verwaltungsaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten.

Fazit: Eine Benachteiligung für den Mieter ist nicht erkennbar, denn wer sich über die Details seiner Abrechnung informieren möchte, hat einen An- spruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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