VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

EIN SINNENTLEERTES ARBEITSVERHÄLTNIS

Arbeitsrecht

Die Prognose einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 18 Wochen im Jahr rechtfertigt noch keine außer- ordentliche Kündigung. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Berlin (Az. 15 Sa 825/13) und gab einer Arbeitnehmerin Recht, die gegen ihre Kündigung klagte.

Eine Arbeitnehmerin war seit 1981 in einer Firma tätig und in den letzten Jahren zunehmend ar- beitsunfähig. Teilweise war sie sogar mehr als 26 Wochen in Folge krank. Nach verschiedenen Ge- sprächen, in denen sie keinen Termin bezüglich der Wiederaufnahme ihrer Arbeit mitteilen konnte, wurde ihr unter Einhaltung aller Bestimmungen außerordentlich gekündigt. Ihre dagegen gerich- tete Klage wurde zunächst abgewiesen. Das Ge- richt sah die Prognose, nach der sie auf unbe- stimmte Dauer arbeitsunfähig sein würde, als ausreichenden Kündigungsgrund an. Auf Grund der Prognose einer dauerhaften Forterkrankung sei das Arbeitsverhältnis als sinnentleert einzu- stufen. Auch berücksichtigte das Gericht die wei- terhin zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten und stufte die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers als überwiegend ein.

 

Häufige Erkrankung nicht ausreichend
Dieses Ergebnis wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren und ging in Berufung. Das nun zu- ständige Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Die Richter teilten nicht die Auffassung der ersten Instanz, nach der mit einer Einsatzfähigkeit der Klägerin nicht mehr zu rechnen sei. Sie ver- wiesen darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit in Fol- ge einer Krankheit nur in eng begrenzten Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Häufige Erkrankungen sind zwar ein Indiz für eine entsprechende zukünftige Entwicklung. Die Fehlzeiten müssen jedoch zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung des Arbeitgebers führen. Dies ist laut Gericht auch bei einem Zeitraum von bis zu 18 Wochen im Jahr noch nicht der Fall.

Fazit: Erst wenn ein Arbeitsverhältnis als quasi sinnentleert eingestuft werden kann, kann wegen der in Zukunft zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Dies ist im realen Leben leider schneller der Fall, als es vor Gericht anerkannt wird.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück

Hier finden Sie uns
Die richtige Anfahrt

Steuerberater Torsten Helmbrecht

Otto-Hahn-Str. 11
34369 Hofgeismar

Telefon: 0 56 71 / 9 91 80
Telefax: 0 56 71 / 99 18 - 26
info@steuerberater-helmbrecht.de

↗ Anfahrt