Lohnsteuer
Um Gesundheitskosten an Arbeitnehmer steuerfrei zahlen zu können, muss man einige Regeln be- achten.
Ein Versicherungsmakler bezahlte seinen Arbeit- nehmern folgende Zuschüsse zur Gesundheits- förderung: Kurse (Bauch-Rücken-Compact), Wir- belsäulengymnastik, Physiotherapie, Personal Training zur Haltungsanpassung und Verbesserung der Muskel- und Gelenkfunktionen sowie Massagen. Die gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 500 Euro wurde eingehalten. Ein Lohnsteuerprüfer stellte die Steuerfreiheit jedoch in Frage, weil die Maßnahmen nicht streng die Anforderungen des Sozialgesetz- buchs erfüllten und die Dienstleister nicht die dort erwähnten Qualifizierungen hatten.
Keine zu strengen Anforderungen
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht (FG), das dem Kläger teilweise Recht gab.
Nach den Richtern sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Ge- sundheitsförderung steuerfrei. Dazu ist notwendig, dass die Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Das ist der Fall, wenn sie durch Physiotherapeuten, Heilprak- tiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.
Ausblick: Nicht anerkannt werden dagegen Dienstleistungen, wenn der Komfortaspekt den Gesundheitsaspekt überwiegt, wie das bei den Massagen der Fall war, die durch einen im Wellnessbereich tätigen Dienstleister erbracht wurden.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH